(1) Der Verein führt den Namen “Quixz esports”. (2) Er hat seinen Sitz in Dornbirn, Österreich. (3) Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf ganz Europa. (4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(1) Der Verein bezweckt der Förderung des Esports, sowie die Teilnahme an Esport-Wettbewerben. Er fördert seine Mitglieder im Bezug auf den Wettkampf in Videospielen und eröffnet einen Ort der Zusammenkunft für Interessierte jeden Alters. (2) Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet.
(1) 1Der Verein strebt zu jeder Zeit seines Bestehens die Erreichung seines Vereinszwecks an. 2Dieses Streben wird nur durch die Einleitung einer Auflösung des Vereins unterbrochen. (2) Sein Vereinszweck soll durch die in Abs. 3 und 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (3) Als ideelle Mittel dienen (a) Öffentlichkeitsarbeit (b) Organisation von spielerischen Anlässen (c) Bereitstellung von notwendiger Infrastruktur (4) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch (a) Spenden (b) Sponsoren (c) Mitgliedsbeiträge (d) private und öffentlichen Subventionen (e) Verkauf von Werbematerial und Fanartikel (f) Einnahmen von Veranstaltungen und Wettbewerben
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in einfache Mitglieder, qualifizierte Mitglieder und Ehrenmitglied. (2) Einfache Mitglieder des Vereins sind jene, die seine Statuten, Ordnung und Organisation unterstützen und sich um das Erreichen des Vereinszweckes bemühen. (3) Qualifizierte Mitglieder sind solche, die sich in außerordentlichem Maße um den Verein verdient machen, indem sie Funktionen und besondere Aufgaben in diesem übernehmen oder sich als Vertragsspieler für seinen Erfolg einsetzen. (4) 1Ehrenmitglieder werden aufgrund von überaus besonderen Verdiensten um den Verein ernannt. 2Der Vorstand entscheidet über die Ernennung eines Mitgliedes zum Ehrenmitglied. 3Seine Entscheidung ist zu begründen.
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. (2) 1Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. 2Eine Verweigerung der Aufnahme kann unbegründet bleiben. 3In Entscheidungen über die Aufnahme von Mitgliedern in Funktion als Vertragsspielern sind entsprechende Verantwortungsträger in den betroffenen Bereichen des Vereins mit einzubeziehen. (3) Die Mitgliedschaft tritt mit entsprechender Benachrichtigung des Antragstellers durch den Vorstand in Kraft. (4) 1Der Antrag auf Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand oder ein Fünftel der qualifizierten Mitgliedern des Vereins. 2Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen. (5) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt bis zur Bestellung eines Vorstandes durch die Gründer.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss und durch den Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. (2) 1Der Austritt kann nur zum 1. Januar/April/Juli/Oktober erfolgen. 2Er muss dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. 3Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. 4Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Zugangs maßgeblich. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses Mitgliedspflichten grob verletzt, gegen Statuten und Ordnung des Vereins strebt oder vermehrt unehrenhaften Verhaltens dieses Mitgliedes an den Vorstand herangetragen worden ist. (4) 1Ein Mitglied kann wegen Nichtzahlens eines aufzubringenden Mitgliedsbeitrages nur ausgeschlossen werden, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist. 2Der Mahnung bedarf es hierzu einer angemessenen Nachfrist. 3Dem Mitglied muss die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 4Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder mindestens ein Fünftel der qualifizierten Mitgliedern des Vereins beschlossen werden.
(1) 1Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. 2Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht grundsätzlich nur den qualifizierten und den Ehrenmitgliedern zu. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. (3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Vereins können vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. (4) 1Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. 2Mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Vereins können vom Vorstand die Offenlegung der Tätigkeiten und finanziellen Gebarungen des Vereins auch außerhalb der Mitgliederversammlung binnen vier Wochen verlangen. 3Ein solcher Antrag bedarf der Begründung durch die Antragsteller. (5) 1Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. 2Hierzu sind die Rechnungsprüfer einzubinden. (6) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. 2Sie haben die Vereinsstatuten, Ordnung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. 3Die Mitglieder können durch Beschluss oder erlassene Ordnung zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet werden.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfung (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
(1) 1Die Mitgliederversammlung entspricht dem Sinne des Vereinsgesetzes 2002. 2Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle fünf Jahre statt. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf (a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung (b) schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitgliedern des Vereins (c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 S. 1 VereinsG) (d) Beschluss eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 S. 2 VereinsG, § 11 Abs. 2 S. 3 dieser Statuten) (e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 S. 4 dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. (3) 1Zu Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax, per E-Mail oder privat adressierter Direktnachricht via Onlinekommunktationsmittel einzuladen. 2Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 3Die Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand (Abs. 1 und 2 lit. a-c), durch einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e) einberufen werden. (4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax, per E-Mail oder via Onlinekommunikationsmittel einzureichen. (5) 1Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 2Ausgenommen dieser Regelung sind Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. (6) 1Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. 2Stimmberechtigt sind grundsätzlich nur die qualifizierten und die Ehrenmitglieder. 3Jedes Mitglied hat eine Stimme. 4Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. (7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. (8) 1Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 2Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder des Amtes enthoben oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 3Erhebt der Vorstand Einspruch zu Beschlüssen, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedarf es einer Mehrheit der Mitglieder des Vereins in einer durch den Vorstand einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, um diesen zu überstimmen. 4Erhebt der Vorstand den Einspruch mit Zweidrittelmehrheit, bedarf es der einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder, um diesen zu überstimmen. (9) 1Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. 2Wenn auch dieser verhindert ist, so führt ein vom Vereinsvorsitzenden bevollmächtigtes anwesendes Mitglied den Vorsitz.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: (a) Beschlussfassung über den Voranschlag; (b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; (c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; (d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; (e) Entlassung des Vorstandes; (f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für qualifizierte und einfache Mitglieder, sowie Grund des Anfallens der Gebühren; (g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; (h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; (i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden und Stellvertreter, Schriftführer sowie Kassier. (2) 1Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 2Er hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. 3Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. 4Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes qualifizierte Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen. 5Dieser hat umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. (3) 1Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. 2Eine Wiederwahl ist möglich. 3Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (4) 1Der Vorstand wird vom Vereinsvorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. 2Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) 1Den Vorsitz führt der Vereinsvorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. 2Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. 3Wird auch im Dritten Wahlgang kein Vorstandsmitglied mehrheitlich bestimmt, so wird per Los über den Vorsitz entschieden. (8) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch den Tod, Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3), Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). (9) 1Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. 2Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes oder Vorstandsmitgliedes in Kraft. (10) 1Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. 2Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. 3Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
1Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. 2Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 3In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; (b) Vorschlag des Rechnungsprüfers; (c) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechungsabschlusses; (d) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten; (e) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; (f) Verwaltung des Vereinsvermögens; (g) Ausgestaltung der Struktur und Ordnung des Vereins außerhalb dieser Statuten; (h) Aufnahme und Ausschluss von qualifizierten und einfachen Vereinsmitgliedern; (i) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(1) 1Der Vereinsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 2Der Schriftführer unterstützt ihn hierbei. (2) 1Der Vereinsvorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Vereinsvorsitzenden und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten der des Vereinsvorsitzenden und der des Kassiers. 3Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes. (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten oder für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. (4) Bei Gefahr im Verzug ist der Vereinsvorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. 2Diese bedürfen im Innenverhältnis der Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Der Vereinsvorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. (6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands. (7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (8) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Vereinsvorsitzender dessen Vertreter.
(1) 1Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. 2Eine Wiederwahl ist möglich. 3Die Rechnungsprüfer dürfen grundsätzlich keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 3Hiervon ausgenommen kann die Mitgliederversammlung sein. (2) 1Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslehre und die statutengemäß Verwendung der Mittel. 2Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3Die Rechnungsprüfer haben den Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. (3) 1Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. 2Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 dieser Statuten sinngemäß.
(1) 1Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. 2Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff. ZPO. (2) 1Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. 2Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. 3Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. 4Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 6Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Mitgliederversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (3) 1Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner MItglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. 3Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(1) 1Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2Erhebt der Vorstand hierzu Einspruch, bedarf es einer Mehrheit der Mitglieder des Vereins in einer durch den Vorstand einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, um diesen zu überstimmen. 3Erhebt der Vorstand den Einspruch mit Zweidrittelmehrheit, bedarf es der einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder, um diesen zu überstimmen. (2) 1Die Mitgliederversammlung hat auch über die Abwicklung zu beschließen. 2Sie hat einen Abwickler zu berufen. 3Nach der Abwicklung verbleibendes Vermögen wird so an die Mitglieder verteilt, dass es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. 4Der Abwickler entscheidet mit den Rechnungsprüfern und dem Vorstand über die Verteilung der Auszahlungen an die Mitglieder. 5Die Mitgliederentscheidung über die Abwicklung umfasst auch eine Bestimmung über den Verbleib des Restvermögens nach Auszahlung an die Mitglieder. 6Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.